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Arbeitslosenentschädigung

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Anspruch auf Arbeitslosentaggeld zu haben?

Der Anspruch auf Arbeitslosentaggeld hängt von folgenden Voraussetzungen ab:

  • Arbeitslosigkeit
    Sie müssen ganz oder teilweise arbeitslos sein. Ihr Versicherungsschutz greift auch, wenn Sie eine Teilzeitbeschäftigung ausüben und Vollzeit arbeiten möchten oder Ihre Teilzeitbeschäftigung durch eine andere Teilzeitbeschäftigung ergänzen möchten. Als arbeitslos gelten Sie allerdings erst, wenn Sie sich persönlich beim zuständigen RAV gemeldet haben.
     
  • Keine Arbeit und kein Lohn
    Sie müssen einen Arbeitsunterbruch von mindestens 2 Tagen und einen Lohnausfall nachweisen.
     
  • Wohnsitz in der Schweiz
    Ihre Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle für den Anspruch auf Entschädigung. Sie müssen jedoch in der Schweiz wohnhaft sein (Ausländerinnen und Ausländer benötigen eine gültige Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung). Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben und in der Schweiz arbeiten (Grenzgänger), werden Sie grundsätzlich vom Wohnsitzland nach dessen nationalem Recht entschädigt.
     
  • Erwerbsfähiges Alter
    Sie müssen Ihre Schulpflicht erfüllt und dürfen das ordentliche Alter für den Bezug einer AHV-Rente noch nicht erreicht haben oder eine solche beziehen.
     
  • Beitragsentrichtung
    In den letzten 2 Jahren vor Ihrer ersten Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) müssen Sie mindestens 12 Monate lang Beiträge entrichtet haben, d. h. Sie haben eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt.
    Wenn Sie für die Erziehung Ihres Kindes von unter 10 Jahren zuständig waren und in dieser Zeit kein Arbeitslosentaggeld bezogen haben, müssen Sie in den letzten 4 Jahren vor Ihrer ersten Anmeldung 12 Monate lang Beiträge entrichtet haben. Die Rahmenfrist verlängert sich bei jeder weiteren Geburt um höchstens 2 Jahre.

Wenn Sie bereits Arbeitslosentaggeld bezogen haben, bevor Sie Ihr Kind von unter 10 Jahren erzogen haben, und Ihren Anspruch auf Taggeld noch nicht ausgeschöpft haben, wird Ihre Rahmenfrist für den Leistungsbezug von 2 Jahren auf 4 Jahre verlängert, wenn Sie beim Wiedereintritt in die Arbeitslosigkeit nicht die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten aufweisen. Sie müssen sich jedoch innerhalb von 4 Jahren nach Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut arbeitslos melden. Sollten Sie noch Anspruch auf Taggelder haben, können Sie diese während dieser Verlängerung beziehen.

Als Beitragszeiten gelten:

  • Die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses in der Schweiz
  • Beitragszeiten, die in einem EU- oder EFTA-Staat von einer versicherten Person mit Staatsangehörigkeit in einem dieser Länder geleistet wurden, wenn die letzte beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt wurde. Für Grenzgänger/innen, die in der Schweiz wohnen, gelten diese Beitragszeiten auch dann, wenn die letzte beitragspflichtige Beschäftigung nicht in der Schweiz ausgeübt wurde
  • Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Angestellte/r eines schweizerischen Unternehmens im Ausland (Entsendung)
  • Militärdienst-, Zivildienst- oder Zivilschutzzeiten, die nach schweizerischem Recht abgeleistet wurden.

Fehlende Beitragszeiten

Sie sind ohne Zahlung von Beiträgen versichert, wenn Sie insgesamt über 12 Monate arbeitsunfähig waren aufgrund von:

  • Ausbildung, sofern Sie mindestens 10 Jahre in der Schweiz gewohnt haben
  • Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern Sie während dieses Ereignisses in der Schweiz gewohnt haben
  • Aufenthalt in einer schweizerischen Haftanstalt.

Sie sind auch von den Voraussetzungen für die Beitragszeit befreit, wenn Sie

  • sich länger als ein Jahr in einem Nicht-EU- oder EFTA-Staat aufgehalten haben, um dort zu arbeiten,
  • Sie die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen oder EU- oder EFTA-Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz sind und
  • Sie in den 2 Jahren vor Ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung mindestens 6 Monate Beiträge in der Schweiz geleistet haben.

Bei Personen mit Wohnsitz in der Schweiz aus einem Nicht-EU- oder -EFTA-Staat werden Aufenthalte von mehr als einem Jahr ausserhalb der Schweiz berücksichtigt.

Sie sind auch von den Voraussetzungen für die Beitragszeit befreit, wenn Sie aufgrund einer der folgenden Umstände Ihre Arbeit wieder aufnehmen oder Ihre unselbstständige Erwerbstätigkeit ausweiten müssen, sofern dieser Umstand nicht über ein Jahr zurückliegt und Sie zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz wohnhaft waren:

  • Scheidung
  • Rechtliche Trennung
  • Tod des/der Ehegatten/in
  • Wegfall einer IV-Rente

Vermittlungsfähigkeit

Sie müssen vermittlungsfähig sein, d. h. bereit sein, eine angemessene Arbeit anzunehmen, dazu in der Lage und berechtigt sein und an einer Wiedereingliederungsmassnahme teilnehmen.

Arbeitsmarktliche Massnahmen – Ein erster Schritt in Richtung Eingliederung

Kontrollvorschriften erfüllen

Gemäss den Vorgaben der RAV müssen Sie am Informationstag sowie an persönlichen Beratungs- und Kontrollgesprächen teilnehmen. Ausserdem müssen Sie alles Zumutbare tun, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.

Was muss ich tun, bevor ich arbeitslos werde?

Stellen Sie bei der Kündigung sicher, dass die Kündigungsfrist eingehalten wurde.

Es besteht ein besonderer Kündigungsschutz während des Wehr-, des Zivil- oder des Zivilschutzdienstes, im Falle von Krankheit, einem Unfall, Schwangerschaft, Mutterschaft usw.

Im Zweifelsfall müssen Sie Ihrem Arbeitgeber umgehend per Einschreiben mitteilen, dass Sie weiterarbeiten möchten. Wir empfehlen Ihnen auch, sich umgehend mit Ihrer Arbeitslosenkasse in Verbindung zu setzen.

Begeben Sie sich bereits während der Kündigungsfrist auf Arbeitssuche und bewahren Sie die Nachweise Ihrer Suche auf.

Für die Einzel-Lohnausfallversicherung im Krankheitsfall oder bei einem Unfall beachten Sie bitte die Broschüre:

Arbeitslosigkeit

Welche Schritte muss ich unternehmen, um mich arbeitslos zu melden?

Melden Sie sich für die Vermittlung so früh wie möglich persönlich an – spätestens an dem Tag, ab dem Sie Leistungen der ALV in Anspruch nehmen wollen. Die Anmeldung kann online oder bei der RAV Ihres Wohnbezirks erfolgen

    Online-Anmeldung
    Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)

Innerhalb von 15 Tagen nach Ihrer Anmeldung werden Sie vom RAV zu einem Erstgespräch eingeladen. Im Folgenden finden Sie die Liste der Unterlagen, die Sie dann vorlegen müssen:

  • Ihren AHV-Versicherungsausweis oder Ihre Krankenversicherungskarte
  • einen amtlichen Ausweis
  • Nachweise über die durch Sie erfolgte Arbeitssuche seit Erhalt oder Einreichen der Kündigung
  • alle sonstigen vom RAV verlangten Informationen
  • das Formular «PD U1», wenn Sie Staatsangehöriger eines EU- oder EFTA-Staates sind, bereits Arbeitslosentaggelder von der ALV eines EU- oder EFTA-Staates beziehen und in der Schweiz Arbeit suchen (Leistungsexport).

Weitere Beratungs- und Kontrollgespräche werden von Ihrem/Ihrer Personalberater/in vereinbart.

Um Ihre Unterlagen prüfen zu können, benötigen wir von Ihnen:

  • Ihre IBAN
  • alle Unterlagen zu den Tätigkeiten, die Sie in den 24 Monaten vor Ihrer Anmeldung ausgeübt haben (z. B. Bescheinigung des Arbeitgebers, Kopie Ihres Arbeitsvertrages, Ihres Kündigungsschreibens, Ihrer Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate, Ihres Diploms und Ihrer Studienzeugnisse).

Gibt es Unterlagen zur Arbeitslosenentschädigung?

Ihnen stehen mehrere Broschüren zur Verfügung, die wir Ihnen empfehlen, zu lesen. Diese finden Sie in der Rubrik «Info-Service für Arbeitslose»:

Info-Service für Arbeitslose

Formulare

AC01 - Online-Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Cyber DI)
Beantragung einer Vollmacht (nur in Französisch verfügbar)
DIV01 - Mitteilung über eine Adressänderung/Änderung des Zivilstands (nur in Französisch verfügbar)