Kurzarbeitsentschädigung (KAE)
Was ist Kurzarbeit?
Kurzarbeit ist eine vorübergehende Verkürzung oder vollständige Aussetzung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens unter Aufrechterhaltung der vertraglichen Arbeitsverhältnisse. Sie ist in der Regel auf wirtschaftliche Faktoren zurückzuführen. Ebenfalls berücksichtigt werden Arbeitsverluste aufgrund behördlicher Massnahmen oder aus sonstigen Gründen, die sich dem Einfluss des Arbeitgebers entziehen.
Was ist das Ziel der Kurzarbeitsentschädigung?
Die Arbeitslosenversicherung (ALV) deckt durch die Zahlung der KAE während einer bestimmten Zeit einen Teil der Lohnkosten der Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen sind. Auf diese Weise sollen Entlassungen infolge kurzer, aber unvermeidbarer Arbeitsausfälle vermieden werden.
Im Gegensatz zum Arbeitslosentaggeld werden die KAE-Leistungen an den Arbeitgeber gezahlt. Jeder betroffene Arbeitnehmer hat das Recht, die KAE abzulehnen, woraufhin der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weiterhin den vollen Lohn auszahlen muss. Das Risiko, entlassen zu werden, steigt jedoch in der Folge für den betreffenden Arbeitnehmer.
Wie muss der Arbeitgeber vorgehen?
Er muss das Amt für Wirtschaft und Arbeit (Service de l‘économie et de l‘emploi – SEE) in Delsberg zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit mit dem Formular «Vorankündigung über Kurzarbeit» informieren.
Die Vorankündigung muss mindestens 10 Tage vor Ablauf der vorherigen Genehmigung verlängert werden.
Eine Kopie des SEE-Beschlusses wird uns zugehen. Wenn der SEE dem Antrag Ihres Unternehmens stattgibt, werden wir Ihnen die Unterlagen zukommen lassen, die Sie bitte an uns zurücksenden, damit Sie Ihre Rechte geltend machen können.
WICHTIG: Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf einer Abrechnungsperiode ausgeübt wird.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?
Laut Gesetz muss der Arbeitgeber :
- den betroffenen Arbeitnehmern am üblichen Zahltag 80 % des Verdienstausfalles auszahlen. Dieser Verdienst setzt sich neben dem vertraglich vereinbarten Lohn, der vor Beginn der Kurzarbeit gezahlt wurde, auch aus den vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen zusammen.
- für jede Abrechnungsperiode diese Entschädigung für 2 Wartetage in den ersten 6 Abrechnungsperioden und für 3 Wartetage von der 7. bis zur 12. Abrechnungsperiode übernehmen.
- die Sozialversicherungsbeiträge gemäss den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen (AHV/IV/EO/ALV, Unfallversicherung, Familienzulagen, berufliche Vorsorge usw.) weiterhin vollumfänglich entrichten, als ob die Arbeitszeit normal wäre (= 100 % des Lohnes). Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist er berechtigt, den gesamten von den Arbeitnehmern zu tragenden Beitragsteil vom Lohn abzuziehen. Der Arbeitgeberanteil der AHV/IV/EO/LV-Beiträge für Ausfallstunden wird von der Arbeitslosenkasse erstattet.
- seine Auskunft- und Meldepflicht erfüllen.
- die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer unmittelbar nach jeder Abrechnungsperiode bei der von ihm gewählten Kasse geltend machen. Er fügt Folgendes bei:
– den Antrag und Abrechnung bezüglich der KAE. Der "Bericht" (5. Registerkarte des Formulars) muss von allen Arbeitnehmern mit Ausfallstunden unterzeichnet werden.
Es wird dringend empfohlen, die Abrechnung online zu übermitteln. Klicken Sie dazu im Job-Room auf "Arbeitgeber" und scrollen Sie zu "eServices - Einfache digitale Übermittlung". Dort finden Sie den eService "Antrag/Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE)". Die von Ihnen gespeicherten Kontaktdaten werden automatisch für die Folgemonate übernommen. Falls Sie kein Login besitzen, beachten Sie bitte die Anleitung zur Registrierung.
– evtl. die «Bescheinigung über Einkommen aus einer Zwischenbeschäftigung»
– evtl. den «Erhebungsbogen für die Ermittlung der saisonalen Ausfallstunden»
– Angaben über die vertragliche Arbeitszeit
– Angaben über die im Voraus geleisteten und nachzuholende Arbeitsstunden sowie die Daten, an denen diese ausgeglichen werden sollen
– evtl. die Gleitzeitregelung des Unternehmens
– die Aufstellung der Arbeitsstunden und die Liste der bezahlten Urlaubstage und Feiertage
– die Aufstellung der vertraglich vereinbarten regulären Gehälter und Zulagen
– die Aufstellung der von den Arbeitnehmern während der letzten 6 oder 12 Monate zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden. - den Entschädigungsanspruch bei der gewählten Arbeitslosenkasse innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode geltend machen, auch wenn die kantonale Behörde noch nicht über die Genehmigung der Kurzarbeit entschieden hat. Ein Einsprache- oder Beschwerdeverfahren unterbricht diese Frist nicht. Das Recht erlischt, wenn es nicht innerhalb dieser Dreimonatsfrist geltend gemacht wurde.
- Unterlagen 5 Jahre aufbewahren und auf Nachfrage der Ausgleichsstelle vorlegen.
Welche Personen haben Anrecht auf die KAE?
- Arbeitnehmer, die verpflichtet sind, in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen.
- Arbeitnehmer, die ihre Schulpflicht erfüllt haben und noch nicht alt genug sind, um in die AHV einzuzahlen.
Welche Personen haben von Amts wegen keinen Anspruch auf KAE?
- Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis gekündigt wurde (während der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist), unabhängig davon, wer gekündigt hat.
- Arbeitnehmer, deren Kurzarbeit nicht ermittelt werden kann oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrolliert werden kann. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, dass Arbeitgeber ein System zur Kontrolle der Arbeitszeit einrichten.
- Der/die Ehepartner/in oder eingetragene Lebenspartner/in des Arbeitgebers, der/die im Unternehmen des Arbeitgebers beschäftigt ist.
- Arbeitnehmer/innen, die die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sei es als Mitglied des Verwaltungsrates einer AG, als Gesellschafter/in einer GmbH, als Mitglied eines Leitungsorgans des Unternehmens oder als Inhaber/in einer finanziellen Beteiligung. Gleiches gilt für Ehepartner/innen und eingetragene Lebenspartner/innen dieser Personen, wenn sie im Betrieb beschäftigt sind. Für weitere Auskünfte stehen der SEE sowie die Arbeitslosenkasse des Kantons Jura zur Verfügung.
- Arbeitnehmer, die die Kurzarbeit nicht annehmen, müssen entsprechend dem Arbeitsvertrag ausgezahlt werden.
- Arbeitnehmer, die eine befristete Stelle haben, ohne dass ihr Arbeitsvertrag eine Kündigungsmöglichkeit vorsieht.
- Auszubildende und ihnen gleichgestellte Personen.
- Arbeitnehmer/innen, die im Auftrag einer Zeitarbeitsfirma tätig sind. Weder das Unternehmen, in dem sie beschäftigt sind, noch die Zeitarbeitsfirma haben Anspruch auf Entschädigung.
- Arbeitnehmer, deren Kurzarbeit auf einen kollektiven Arbeitskonflikt innerhalb des Unternehmens zurückzuführen ist.
- Arbeitnehmer/innen, die von einem anderen Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden.
Gibt es Unterlagen zur KAE?
Ihnen stehen mehrere Broschüren zur Verfügung, die wir Ihnen empfehlen, zu lesen. Diese finden Sie in der Rubrik «Info-Service für Arbeitgeber»: