Invalidenversicherung

Unterliegen die Leistungen der Invalidenversicherung den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes?

Ja, die gesetzlichen Bestimmungen für die Invalidenversicherung sind eidgenössisch. Deshalb unterscheiden sie sich je nach Wohnort nicht. Hier finden Sie alle relevanten Informationen:

    Invalidenrente
    Hilflosenentschädigung der IV
    Taggelder der IV
    Berufliche Eingliederung IV
    Medizinische Massnahmen für Minderjährige
    Hilfsmittel der IV
    Assistenzbeitrag der IV
    Unterlagen für Ärzte

Häufig gestellte Spezialfragen zum Kantonswechsel von Moutier

Bei welcher IV-Stelle sind die Gesuche einzureichen?

Bis zum 31.12.2025 müssen Sie sich zum Bezug von IV-Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons Bern anmelden. Ab dem 01.01.2026 müssen Anmeldungen bei der IV-Stelle des Kantons Jura eingereicht werden, auch wenn in der Vergangenheit bereits ein Gesuch bei der IV-Stelle des Kantons Bern behandelt wurde. 

Wo werden die IV-Akten sein, zu denen bereits eine Verfügung der IV-Stelle vorliegt?  

Die IV-Stelle des Kantons Bern leitet alle Akten, für die eine Verfügung ergangen ist, an die IV-Stelle des Kantons Jura weiter. 

An welche IV-Stelle sind Rechnungen für Behandlungen, Hilfsmittel etc., welche bisher von der IV-Stelle des Kantons Bern übernommen werden, einzureichen?

Ab dem 01.01.2026 müssen alle Rechnungen an die IV-Stelle des Kantons Jura gesendet werden. 

Wer bearbeitet die IV-Anmeldungen, die bei der IV-Stelle des Kantons Bern hängig sind?

Für bis zum 31.12.2025 eingereichte Anmeldungen zum Bezug von IV-Leistungen, die noch in Abklärung sind, bleibt bis zum Entscheid die IV-Stelle des Kantons Bern zuständig. Das betroffene Dossier wird nach Erlass der Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Jura weitergeleitet. 

Was ändert sich für Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten und/oder Hilflosenentschädigungen?

Für die Weiterführung der bereits ausbezahlten periodischen IV-Leistungen sind keine weiteren Schritte notwendig. Die IV-Renten und Hilflosenentschädigungen werden weiterhin durch diejenige AHV-Kasse ausbezahlt, die vor dem Kantonswechsel von Moutier dafür zuständig war.