Versicherungspflicht und Verlustschein
Was ist eine Krankenversicherung?
Das am 1. Januar 1996 in Kraft getretene Krankenversicherungsgesetz (KVG) überträgt den Kantonen gewisse Kompetenzen im Bereich Krankenversicherung. Diese haben insbesondere die Aufgabe, die Versicherungspflicht zu kontrollieren, Verbilligungen der Krankenkassenprämien für wirtschaftlich schlechter gestellte Versicherte zu gewährleisten sowie sich um Rechtsstreitigkeiten zu kümmern.
Wer kontrolliert die Versicherungspflicht?
Die Gemeinden kontrollieren die Versicherungspflicht. Jede Person, die in einer jurassischen Gemeinde wohnhaft werden will, muss einen Krankenversicherungsausweis vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie bei einem anerkannten Schweizer Krankenversicherer für die Grundkrankenversicherung versichert ist.
Was passiert, wenn eine Person nicht obligatorisch bei einer Krankenkasse versichert ist?
Die Ausgleichskasse des Kantons Jura nimmt jede Person, die dieser Verpflichtung nicht innert nützlicher Frist nachkommt, von Amts wegen in die Versicherung auf. Gemäss KVV Art. 2 können bestimmte Personen von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit werden. Die Ausgleichskasse prüft, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt werden und erteilt gegebenenfalls Freistellungen von der Versicherungspflicht.
Was passiert, wenn eine Person der Prämienzahlung oder der Kostenbeteiligung nicht nachkommt?
Krankenversicherer, die keine Prämienzahlungen oder Kostenbeteiligungen eines im Kanton Jura wohnhaften Versicherten erhalten haben, können auf Grundlage eines Verlustscheins die Rückerstattung dieser unbezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen bei der Ausgleichskasse des Kantons Jura beantragen. Solange ein Verlustschein vorliegt, kann die Person die Krankenkasse nicht wechseln.