Überbrückungsleistungen
Unterliegen die Überbrückungsleistungen (ÜL) für ältere Arbeitslose bundesrechtliche Bestimmungen?
Ja, die gesetzlichen Bestimmungen für Überbrückungsleistungen sind eidgenössisch. Deshalb unterscheiden sie sich je nach Wohnort nicht. Hier finden Sie alle relevanten Informationen:
Häufig gestellte Spezialfragen zum Kantonswechsel von Moutier
Bei welcher Ausgleichskasse müssen die Gesuche eingereicht werden?
Für einen Anspruch bezüglich 2025 müssen ÜL-Anmeldungen bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern eingereicht werden. Für einen Anspruch bezüglich 2026 müssen sie bei der ECAS Jura eingereicht werden. Dies gilt auch für bereits laufende Revisionsgesuche/Leistungsmutationen.
Welche Kasse ist für EL-Dossiers zuständig, bei denen bereits eine Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vorliegt?
Die Ausgleichskasse des Kantons Bern wird der ECAS Jura die notwendigen Daten für die Erstellung der Verfügungen und ÜL-Berechnungen per 01.01.2026 übermitteln. Die Dossiers verbleiben bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern. Bei der ersten regelmässigen Revision kommt ein Dossier dann in den Besitz der ECAS Jura.
Wie werde ich über meinen ÜL-Anspruch ab 01.01.2026 informiert?
Personen, die bereits einen vom Kanton Bern berechneten und zugesprochenen ÜL-Anspruch haben, erhalten Ende des Jahres 2025 von der ECAS Jura eine formelle Verfügung mit der Festsetzung des Anspruchs per 01.01.2026 per Post. Wenn sich bestimmte Zahlen oder Informationen in diesen Entscheiden geändert haben und nicht mehr korrekt sind, kann ein Änderungsantrag direkt an die ECAS gerichtet werden. Die Belege sind dem Antrag beizufügen.
Wo muss ich eine Änderung meiner wirtschaftlichen und/oder persönlichen Situation melden?
Sie können Änderungen und Revisionsanträge weiterhin direkt bei der ECAS Jura melden.
Wie geht es mit ÜL-Anmeldungen, die bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern in Bearbeitung sind, weiter?
Bei ÜL-Anmeldungen (inkl. Revisionen), die im Jahr 2025 eingereicht werden und sich noch in der Abklärung befinden, bleibt die Ausgleichskasse des Kantons Bern bis zum 31.12.2025 für den Erlass der Verfügung und die Festsetzung des Anspruchs zuständig. Das betreffende Dossier wird anschliessend an die ECAS Jura weitergeleitet, damit eine ab dem 01.01.2026 gültige Verfügung erlassen wird.
Wann genau am Monatsanfang erhalte ich meine Überbrückungsleistungen?
Die ECAS Jura überweist die ÜL monatlich in der Regel am 5. Werktag des Monats. Den Verfügungen über den ÜL-Anspruch per 01.01.2026 wird ein Zeitplan beigelegt.
Bei welcher Ausgleichskasse sind die Anträge auf Vergütung von Krankheitskosten einzureichen?
Da die ÜL-Ansprüche erst ab dem 01.01.2026 vom Jura übernommen werden, bleibt der Kanton Bern für die Vergütung von Krankheitskosten mit Behandlungsdatum im Jahr 2025 zuständig.
Nachfolgend einige Beispiele, aus denen Sie ersehen können, wohin Ihre Behandlungskosten geschickt werden sollen:
Abrechnungs-/Rechnungsdatum |
Behandlungsdatum |
Wohin schicke ich meine Kosten? |
---|---|---|
29.12.2025 |
03.12.2025–05.12.2025 Apotheke |
Ausgleichskasse Bern |
09.01.2026 |
17.12.2025 Arzt/Ärztin |
Ausgleichskasse Bern |
02.02.2026 |
26.12.2025–04.01.2026 Spitalaufenthalt |
Ausgleichskasse Bern UND |
12.01.2026 |
15.12.2025–08.01.2026 Zahnarzt |
Ausgleichskasse Bern UND |
30.01.2026 |
05.01.2026 Apotheke |
SKS Jura |
Rückerstattungsgesuche können nach folgenden Verfahren eingereicht werden:
- An der zentralen Anlaufstelle in Moutier.
- Per Post an ECAS Jura, Sektor RFM, Rue Bel-Air 3, 2350 Saignelégier (bitte AHV-Nummer angeben).
- Per Mail an rfm@ecasju.ch. Bitte im Betreff die AHV-Nummer angeben und Abrechnungen und Rechnungen (alle Seiten) nur als PDF anhängen. Bilder und andere Formate werden nicht berücksichtigt.