Nichterwerbstätige
Wer sind Nichterwerbstätige?
Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die:
- kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen
- in ihr 21. Altersjahr eingetreten sind
- das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht haben.
Dabei handelt es sich insbesondere um:
- Studierende
- Weltreisende
- ausgesteuerte Arbeitslose
- nicht erwerbstätige Sozialhilfeempfängerinnen und ‑empfänger
- nicht erwerbstätige Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
- Empfänger und Empfängerinnen von Kranken- und Unfalltaggeldern
- nicht erwerbstätige Geschiedene
- vorzeitig Pensionierte
- nicht erwerbstätige Ehegatten von Pensionierten
- nicht erwerbstätige Verwitwete.
Personen, deren Ehegatte während mindestens neun Monaten des Jahres zu mindestens 50% erwerbstätig ist und ein Einkommen über CHF 9'701.00 erzielt, gelten nicht als nichterwerbstätig.
Welche Pflichten haben Nichterwerbstätige?
Nichterwerbstätige müssen sich bei einer Ausgleichskasse anmelden und ihr Beiträge entrichten.
Es ist Sache der betreffenden Personen, sich um ihre Beitragspflicht zu kümmern.
Nichterwerbstätige müssen sich bei der für ihren Wohnort zuständigen AHV-Zweigstelle anmelden.
Wie werden die Beiträge berechnet?
Die AHV/AI/EO-Beiträge werden auf Grundlage des Renteneinkommens und des Vermögens berechnet.
Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge auf die Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens unabhängig vom ehelichen Güterstand.
Wie hoch sind die Beitragssätze?
Vermögen und mit 20 vervielfachtes jährliches Renteneinkommen | AHV/IV/EO-Beiträge im Jahr | Erhöhung pro weitere CHF 50'000.00 |
---|---|---|
unter CHF 340'000.00 | CHF 514.00 | CHF - |
CHF 340'000.00 | CHF 614.80 | CHF 106.00 |
CHF 1'740'000.00 | CHF 3'582.80 | CHF 159.00 |
CHF 8'740'000.00 und mehr | CHF 25'700.00 | CHF - |
Die vollständige Beitragstabelle finden Sie im Merkblatt 2.03 unten auf dieser Seite.
Auf die Beiträge sind zusätzlich 2.50% Verwaltungskosten zu entrichten.
Die Ausgleichskasse muss schriftlich über jede wesentliche Änderung des Einkommens, des Vermögens oder der beruflichen Situation informiert werden.
Bezug der Beiträge
Grundsätzlich werden die Beiträge für nichterwerbstätige Personen quartalsweise erhoben. Auf Anfrage können sie monatlich festgelegt sein.