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Medizinische Massnahmen für Minderjährige

Was sind die medizinischen Massnahmen der IV?

Die Invalidenversicherung übernimmt alle medizinischen Massnahmen, die zur Behandlung gewisser angeborener Leiden, sogenannter Geburtsgebrechen, notwendig sind, unabhängig von der zukünftigen Erwerbsfähigkeit. Krankheiten, die als Geburtsgebrechen gelten und Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründen, sind in einer Verordnung vollständig aufgeführt.

Die Invalidenversicherung übernimmt auch die Kosten für medizinische Massnahmen, die unmittelbar auf die berufliche Eingliederung ausgerichtet sind und die darauf abzielen, die Erwerbsfähigkeit nachhaltig und wesentlich zu verbessern oder zu erhalten.

Welche Kosten werden übernommen?

Die Invalidenversicherung übernimmt die Kosten der ärztlichen Behandlung (ambulant oder auf der allgemeinen Abteilung eines Krankenhauses), der Pflege durch medizinische Hilfspersonen (Krankenpfleger/innen, Physiotherapeut/innen usw.) und der anerkannten Arzneimittel.

Wie lange dauert die Betreuung?

Bei Geburtsgebrechen erlischt der Anspruch am Ende des Monats, in dem das Kind das 20. Lebensjahr vollendet.

Bei medizinischen Massnahmen, die unmittelbar auf die berufliche Eingliederung abzielen, kann die Altersgrenze unter bestimmten Voraussetzungen auf maximal 25 Jahre verlängert werden.

Wie kann ich mich für medizinische Massnahmen anmelden?

Die Anmeldung für IV-Leistungen für Minderjährige ist an die IV-Stelle des Wohnkantons zu richten.

Verzeichnis der IV-Stellen

Merkblätter

    4.01 – Leistungen der Invalidenversicherung (IV)
    4.05 – Vergütung der Reisekosten der IV
    4.06 – Das IV-Verfahren

Formulare

001.003 - Anmeldung für Minderjährige: Medizinische Massnahmen, Berufliche Massnahmen und Hilfsmittel
318.632.1 - Rechnung für Reisekosten und Verpflegung
Beantragung einer Vollmacht (nur in Französisch verfügbar)
DIV01 - Mitteilung über eine Adressänderung/Änderung des Zivilstands (nur in Französisch verfügbar)