EO/MSE/EAE/BUE/AdopE

Unterliegen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes?

Ja, es handelt sich um bundesrechtliche Bestimmungen. Die Leistungen dieser Regelung bleiben vom Wechsel der Stadt Moutier in den Kanton Jura unberührt. Hier finden Sie alle relevanten Informationen:

    Erwerbsausfallentschädigung
    Mutterschaftsentschädigung
    Entschädigung des andern Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter)
    Betreuungsentschädigung
    Adoptionsentschädigung

Häufig gestellte Spezialfragen zum Kantonswechsel von Moutier

Ich bin 22 Jahre alt und wohnhaft in Moutier. Seit September 2024 studiere ich an der Universität Freiburg und habe kein Einkommen. Ich werde im Januar 2026 einen Jugend+Sport-Ausbildungskurs absolvieren. Bei welcher AHV-Ausgleichskasse muss ich meinen Antrag auf Erwerbsersatz einreichen?

Da Sie studieren und über 21 Jahre alt sind, muss das Gesuch an die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, die kantonale Kasse des Studienortes, weitergeleitet werden.

Ich bin selbständigerwerbend und aufgrund meines Wohnsitzes in Moutier der Ausgleichskasse des Kantons Bern angeschlossen. Per 1. Januar 2026 werde ich der Ausgleichskasse Jura angeschlossen. Wenn ich im November 2025 eine Mutterschaftsentschädigung erhalte, wer zahlt mir diese ab dem 1. Januar 2026 aus?

Die Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung erfolgt im Januar 2026 weiterhin durch die Ausgleichskasse des Kantons Bern. Es erfolgt somit kein Kassenwechsel bezüglich der Mutterschaftsentschädigung und der Entschädigung des anderen Elternteils. Die Ausgleichskasse, die die Leistung festsetzt, bleibt auch dann zuständig, wenn während des Mutterschaftsurlaubs oder des Urlaubs des anderen Elternteils die Mutter oder der andere Elternteil den Arbeitgeber wechselt und der neue Arbeitgeber einer anderen Ausgleichskasse angeschlossen ist. Dasselbe gilt für Selbstständigerwerbende.