Selbständigerwerbende
Wer sind die Selbständigerwerbende?
- Personen, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten
- Personen, die ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen, indem sie langfristige Investitionen tätigen und für mehrere Auftraggeber arbeiten.
Für Selbstständigerwerbende, die ihre Tätigkeit nebenberuflich ausüben, werden Beiträge auf einem Jahreseinkommen, das CHF 2'300.00 nicht übersteigt, nur auf ausdrücklichen Antrag erhoben.
Ab welchem Alter müssen Selbständigerwerbende Beiträge entrichten?
Selbständigerwerbende müssen ab dem auf ihren 17. Geburtstag folgenden 1. Januar Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsausfallversicherung (EO) entrichten.
Selbständigerwerbende sind nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert.
Die Unfallversicherung sowie die berufliche Vorsorge (BVG) sind freiwillig.
Wie hoch sind die Beitragssätze für Selbstständigerwerbende?
Die Höhe der Beiträge wird auf der Basis des Einkommens im Beitragsjahr berechnet.
Die definitiven Beiträge werden aufgrund der Steuerveranlagung festgesetzt. Die Ausgleichskasse berechnet die Differenz zwischen den bezahlten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen und erstattet die Differenz oder stellt sie in Rechnung.
Liegen die bezahlten Akontobeiträge um mehr als 25% unter den definitiven Beträgen, wird auf die Differenz ein Verzugszins in Rechnung gestellt.
Für Jahreseinkommen von mindestens CHF 58'800.00 gelten folgende Beitragssätze:
Art der Beiträge | Satz |
---|---|
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) | 8.10% |
Invalidenversicherung (IV) | 1.40% |
Erwerbsausfallentschädigung und Mutterschaftsentschädigung (EO) | 0.50% |
Zwischensumme | 10.00% |
Familienzulagen - berechnet auf das für AHV/IV/EO beitragspflichtige Einkommen bis zu einem massgebenden Jahreseinkommen von CHF 148'200.00 |
2.75% |
Verwaltungskosten, berechnet auf die Summe der AHV/IV/EO-Beiträge | 2.50% |
Für Jahreseinkommen von weniger als CHF 58'800.00 gilt ein tieferer AHV-, IV- und EO-Beitragssatz. In diesem Fall gelten folgende Sätze:
Jährliches Erwerbseinkommen von mindestens | aber weniger als | Satz |
---|---|---|
CHF 9'800.00* | CHF 17'500.00 | 5.371% |
CHF 17'500.00 | CHF 21'300.00 | 5.494% |
CHF 21'300.00 | CHF 23'800.00 | 5.617% |
CHF 23'800.00 | CHF 26'300.00 | 5.741% |
CHF 26'300.00 | CHF 28'800.00 | 5.864% |
CHF 28'800.00 | CHF 31'300.00 | 5.987% |
CHF 31'300.00 | CHF 33'800.00 | 6.235% |
CHF 33'800.00 | CHF 36'300.00 | 6.481% |
CHF 36'300.00 | CHF 38'800.00 | 6.728% |
CHF 38'800.00 | CHF 41'300.00 | 6.976% |
CHF 41'300.00 | CHF 43'800.00 | 7.222% |
CHF 43'800.00 | CHF 46'300.00 | 7.469% |
CHF 46'300.00 | CHF 48'800.00 | 7.840% |
CHF 48'800.00 | CHF 51'300.00 | 8.209% |
CHF 51'300.00 | CHF 53'800.00 | 8.580% |
CHF 53'800.00 | CHF 56'300.00 | 8.951% |
CHF 56'300.00 | CHF 58'800.00 | 9.321% |
CHF 58'800.00 | und mehr | 10.000% |
* Bei einem jährlichen Einkommen von weniger als CHF 9'800.00 ist ein Mindestbeitrag von CHF 514.00 zu entrichten.
Die Ausgleichskasse muss schriftlich über jede wesentliche Änderung des Einkommens oder der beruflichen Situation informiert werden.
Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, geniessen einen Freibetrag von CHF 1'400.00 pro Monat, auf dem keine AHV/IV/EO-Beiträge abgerechnet werden. Diese Personen haben allerdings ein Wahlrecht, ob der Freibetrag angewendet werden soll oder nicht. Es können damit Versicherungslücken gefüllt werden. Möglicherweise erhöht sich dadurch künftig Ihre Altersrente bis maximal zur Vollrente (Rentenskala 44). Eine Neuberechnung für die Altersrente kann nach Erreichen des Referenzalters zwischen 65 und 70 Jahren einmalig erfolgen. Als selbständigerwerbende Person ist die Wahl spätestens bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres der zuständigen Ausgleichskasse mitzuteilen.