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Ergänzungsleistungen
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Ergänzungsleistungen

Was sind Ergänzungsleistungen (EL)?

Sie dienen der Deckung des Lebensbedarfs von Personen, die Alters- und Hinterbliebenenrenten oder Invalidenrenten beziehen.

Wer hat Anrecht auf die EL?

Bezüger einer Rente der AHV, einer Rente der IV, einer Hilflosenentschädigung der IV (ab 18 Jahren) oder eines Taggelds der IV während mindestens sechs Monaten haben Anspruch auf EL, wenn:

  • sie nicht über ein Nettovermögen von mehr als 100 000.00 Franken (Alleinstehende), 200 000.00 Franken (Paare) oder 50 000.00 Franken (Kinder und Waisen) verfügen und
  • sie ihren Wohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz haben,
  • Bürgerin oder Bürger der Schweiz oder eines EU/EFTA-Mitgliedstaates sind, oder
  • als Ausländerin oder Ausländer seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben. Für Flüchtlinge und Staatenlose beträgt diese Frist fünf Jahre.

Wo und wie kann ich meine EL-Anmeldung einreichen?

Die Anmeldung ist formell bei der AHV-Zweigstelle Ihres Wohnortes unter Verwendung des unten stehenden offiziellen Formulars einzureichen

AHV-Zweigstellen (PDF, 37 Ko)

Wie werden die EL berechnet?

Die jährlichen EL entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den Einnahmen, die angerechnet werden können. Mit dem Online-Rechner (nur für Berechnungen von zu Hause lebenden Personen) können Sie eine Schätzung Ihres potenziellen Anspruchs erhalten.

Berechnung Ergänzungsleistungen

Welche Leistungskategorien gibt es?

Es gibt zwei Leistungskategorien:

  • die jährliche Ergänzungsleistung, die monatlich ausbezahlt wird
  • die Erstattung der Kosten bei Krankheit und Invalidität.
Rückerstattung der Krankheitskosten

Was sind anerkannte Ausgaben?

Folgende Ausgaben werden anerkannt:

  • Lebensbedarf
  • Miete
  • Berufsauslagen
  • Kosten für den Unterhalt von Gebäuden und Hypothekarzinsen
  • Ein Beitrag für die obligatorische Krankenversicherung (tatsächliche Prämie oder kantonale Durchschnittsprämie)
  • Beiträge an die AHV, die IV und die EO
  • Kosten für notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern bis zehn Jahren
  • geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.

Wie hoch ist der allgemeine Lebensbedarf von Personen, die zu Hause leben?

Für das Jahr 2023 ergeben sich folgende Jahresbeträge:

Erwachsene Situation Jährlicher Betrag in CHF
  Alleinstehende 20'100.00
  Ehepaare 30'150.00
Kinder Situation Jährlicher Betrag in CHF
0 bis 10 Jahre 1. Kind 7'380.00
  2. Kind 6'150.00
  3. Kind 5'125.00
  4. Kind 4'270.00
  Weiteres Kind 3'560.00
11 bis 25 Jahre 1. Kind 10'515.00
  2. Kind 10'515.00
  3. Kind 7'010.00
  4. Kind 7'010.00
  Weiteres Kind 3'505.00

Wie hoch sind die Höchstbeträge für Mieten?

Maximale Monatsmieten gültig für den Kanton Jura ab 1. Januar 2022:

Haushaltsgrösse Region 2 in CHF Region 3 in CHF
1 Person 1'420.00 1'295.00
2 Personen 1'685.00 1'565.00
3 Personen 1'845.00 1'725.00
4 Personen und mehr 2'010.00 1'865.00

Maximale Monatsmieten in einer Wohngemeinschaft (Alleinstehende in einer Wohngemeinschaft):

Haushaltsgrösse Region 2 in CHF Region 3 in CHF
Alleinstehende 842.50 782.50

Der maximale Zuschlag für die Anmietung einer rollstuhlgängigen Wohnung beträgt 6 420.00 Franken pro Jahr.

Für Personen, die in geschützten Wohnungen wohnen, können die oben genannten Obergrenzen gemäss RKEL pro Jahr gemäss untenstehender Normen in CHF erhöht werden:

Monatlicher Zuschlag Anzahl Räume Jahreszuschlag Anzahl Räume
+ 490.00 Studio und 1.5 Zimmer + 5'880.00 Studio und 1.5 Zimmer
+ 590.00 2 Zimmer und mehr + 7'080.00 2 Zimmer und mehr

Welche Gemeinden gehören zur Region 2 oder 3?

Die Gemeinden der Region 2 sind: Courrendlin, Courroux, Courtételle, Delémont, Rossemaison, Val Terbi, Saignelégier, Fontenais und Porrentruy.

Alle anderen Gemeinden des Jura befinden sich in Region 3.

Verteilung der Gemeinden in den Regionen

Welche anerkannten Ausgaben gelten zudem für Bewohner von Pflegeheimen oder Spitälern?

  • die Tagestaxe oder Sozialpauschale
  • Betrag für persönliche Auslagen (Kauf von Kleidern, Produkte für die Körperhygiene, Zeitungen, Steuern usw.).

Der jährliche Betrag beträgt 2 952.00 Franken (246.00 Franken pro Monat).

Welche Einnahmen werden angerechnet?

Voll als Einkommen angerechnet werden:

  • alle Renten (AHV, IV, berufliche Vorsorge, Unfallversicherung, Militärversicherung und ausländische Sozialversicherungen)
  • Einkünfte aus Vermögen (z.B. Zinsen, Dividenden)
  • Pachten, Nutzniessungen, Vermietungen
  • Mietwert der Wohnung (bewohnt oder unbewohnt)
  • Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge
  • Taggelder der Kranken-, IV-, Arbeitslosen- oder Unfallversicherung
  • Wiederkehrende Leistungen von Arbeitgebern
  • Erwerbseinkommen bei Bezügerinnen oder Bezügern eines IV-Taggeldes
  • Ressourcen und Vermögensanteile, auf die ein Berechtigter verzichtet hat (z.B. Schenkung, Löschung eines Niessbrauchs, nicht erwerbstätiger Ehegatte usw.).

Welche Vermögenselemente werden berücksichtigt?

Zum Vermögen der Antragstellerin oder des Antragstellers gehören unter anderem:

  • bewegliches Vermögen (Ersparnisse, Wertpapiere, Aktien und Schuldverschreibungen, Einlagen usw.)
  • Rückkaufswerte von Lebensversicherungen und lebenslänglichen Renten
  • das inhärente Kapital der zweiten und dritten Säule
  • Anteil des ungeteilten Nachlasses
  • Immobilien (bewohnt oder unbewohnt, in der Schweiz oder im Ausland)
  • Nachgewiesene Schulden.

Welcher Teil des Vermögens wird berücksichtigt?

Ein Teil des Vermögens wird angerechnet (abzüglich Freibetrag), wenn dieser 30 000.00 Franken für Alleinstehende, 50 000.00 Franken für Paare und 15 000.00 Franken für Kinder und Waisen übersteigt.

Nach Abzug des Freibetrags wird im Kanton Jura eine Verrechnung/Vermögensaufstockung nach folgenden Kriterien berechnet:

  • 1/5 bei Altersrenten (in einem Heim lebend)
  • 1/10 bei Altersrenten (nicht in einem Heim lebend)
  • 1/15 bei übrigen Begünstigten.

Kann ich als Eigentümer von EL profitieren?

Ja, Wohneigentum ist nicht unvereinbar mit einem allfälligen Recht auf EL.

Bei selbstbewohnten Liegenschaften wird ein Wert von 112 500.00 Franken nicht als Vermögen berücksichtigt, in folgenden Fällen sogar 300 000.00 Franken:

  • Die Liegschaft eines Ehepaares wird von einem Ehegatten bewohnt, während der andere in einem Heim oder im Spital lebt
  • Die Liegschaft eines Ehepaares wird von einem Ehegatten bewohnt, der Hilflosenentschädigung bezieht
  • Die Liegschaft wird von einer alleinstehenden Person bewohnt, die Hilflosenentschädigung bezieht.

Darüber hinaus werden etwaige Hypothekarschulden vom Wert des durch sie belasteten Vermögensgegenstands abgezogen.

Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen 2023 (nur in Französich verfügbar) (PDF, 124 Ko)

Merkblätter

    5.01 - Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
    5.02 - Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Ergänzungsleistungen für Personen zuhause

Ergänzungsleistungen für Personen im Heim

Informationen in leichter Sprache und Gebärdensprache

Die Webseite des BSV bietet Informationen in leicht lesbarer Sprache und Videos in Gebärdensprache. Diese Informationen enthalten nicht unsere kantonalen Besonderheiten, sondern helfen, das System der Sozialversicherungen in der Schweiz zu verstehen.

Informationen in leichter Sprache Informationen in leichter Sprache

Informationen in Gebärdensprache Informationen in Gebärdensprache

Formulare

PC01 - Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV/IV (nur in Französisch verfügbar)
PC02 - Liste der Belege, die dem EL-Antrag beigefügt werden müssen (nur in Französisch verfügbar)
PC03 - Vereinfachter Antrag für die Revision der Ergänzungsleistung (nur in Französisch verfügbar)
Beantragung einer Vollmacht (nur in Französisch verfügbar)
318.180 - Auszahlung auf persönliches Bank- oder Postkonto
318.182 - Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/ÜL/FZ