Hilfsmittel der IV
Wer hat Anspruch auf Hilfsmittel der IV?
Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz hat Anspruch auf Hilfsmittel der IV, die erforderlich sind, zur:
- Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
- Ausübung der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich (z. B. im Haushalt),
- Schulung,
- Ausbildung,
- funktionellen Angewöhnung.
Welche Hilfsmittel werden von der IV übernommen?
Die IV kann unabhängig vom Einkommen und Vermögen der versicherten Person folgende Hilfsmittel übernehmen:
- Prothesen, Orthesen,
- Perücken,
- Orthopädische oder Spezialschuhe,
- Augenprothesen,
- Blindenführhunde,
- Lese-/Schreibsysteme für Blinde,
- Hörgeräte,
- Lupenbrillen,
- TV-Lupen,
- Rollstühle,
- Motorfahrzeuge,
- Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder der Wohnung
- Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt.
Wie muss ich mich für Hilfsmittel anmelden?
Die Anmeldung für Hilfsmittel ist bei der IV-Stelle des Wohnkantons einzureichen.
Formulare
Beantragung einer Vollmacht (nur in Französisch verfügbar)