Hilfsmittel der IV
Wer hat Anspruch auf Hilfsmittel der IV?
Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz hat Anspruch auf Hilfsmittel der IV, die erforderlich sind, zur:
- Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
- Ausübung der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich (z. B. im Haushalt),
- Schulung,
- Ausbildung,
- funktionellen Angewöhnung.
Welche Hilfsmittel werden von der IV übernommen?
Die IV kann unabhängig vom Einkommen und Vermögen der versicherten Person folgende Hilfsmittel übernehmen:
- Prothesen, Orthesen,
- Perücken,
- Orthopädische oder Spezialschuhe,
- Augenprothesen,
- Blindenführhunde,
- Lese-/Schreibsysteme für Blinde,
- Hörgeräte,
- Lupenbrillen,
- TV-Lupen,
- Rollstühle,
- Motorfahrzeuge,
- Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder der Wohnung
- Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt.
Wie muss ich mich für Hilfsmittel anmelden?
Die Anmeldung für Hilfsmittel ist bei der IV-Stelle des Wohnkantons einzureichen.
Merkblätter
Informationen in leichter Sprache und Gebärdensprache
Die Webseite des BSV bietet Informationen in leicht lesbarer Sprache und Videos in Gebärdensprache. Diese Informationen enthalten nicht unsere kantonalen Besonderheiten, sondern helfen, das System der Sozialversicherungen in der Schweiz zu verstehen.