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Formulare

Personenfreizügigkeitsabkommen

Was ist ein Leistungsexport?

Der Leistungsexport ermöglicht die Arbeitssuche in einem EU-/EFTA-Mitgliedsland und den Bezug von Schweizer Arbeitslosentaggeld. Als Schweizer Staatsangehöriger können Sie Ihre Arbeitslosenentschädigung per 1. Juni 2016 in alle EU/EFTA-Staaten exportieren. Als EU-Bürger/in können Sie Ihre Arbeitslosenentschädigung in die EU-Mitgliedstaaten exportieren, und als Angehörige/r eines EFTA-Staates können Sie Ihre Entschädigungen in alle EFTA-Staaten exportieren.

Habe ich Anspruch auf Leistungsexport?

Wenn Sie Schweizer/in oder EU-Bürger/in sind und in der EU Arbeit suchen möchten, oder wenn Sie Schweizer/in oder EFTA-Staatsangehörige/r sind und in einem EFTA-Staat Arbeit suchen möchten, dürfen Sie Ihre Arbeitslosenentschädigung bis zu 3 Monate (Exportzeitraum) exportieren. Wenden Sie sich an Ihr RAV, um Ihren Anspruch auf Leistungsexport zu prüfen.

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)

Wann kann ich den Leistungsexport in Anspruch nehmen?

Sie haben Anspruch auf Leistungsexport, wenn:

  • Sie arbeitslos sind
  • Sie sich in der Schweiz arbeitslos melden
  • Sie die Voraussetzungen für die Beitragszeit erfüllen
  • Sie Anrecht auf Arbeitslosentaggeld haben
  • Sie den Leistungsexport beim RAV beantragen
  • Sie die Wartefrist von 4 Wochen einhalten.

Was ist das PDU1-Formular (ehemals E301)?

Es handelt sich um ein Formular zur Bescheinigung von in der Schweiz erbrachten Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten. Mithilfe des Formulars soll festgestellt werden, ob ein Arbeitnehmer in dem EU- oder EFTA-Land, in dem er einen Antrag auf Arbeitslosigkeit stellt, Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung hat. Es richtet sich hauptsächlich an Grenzgänger, die ihren Arbeitsplatz in der Schweiz verloren haben, kann aber auch vorsorglich ausgefüllt werden, wenn Sie aus der Schweiz in ein EU- oder EFTA-Land ziehen.

Gemäss den bilateralen Abkommen sind die Mitgliedstaaten der EU, der EFTA oder die Schweiz für den Nachweis der erbrachten Zeiten zuständig.

Wer kann ein PDU1-Formular erstellen?

In der Schweiz wurde diese Aufgabe den Arbeitslosenkassen übertragen. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Jura ist berechtigt, die PDU1-Formulare auszufüllen und steht Ihnen für die Erstellung dieses Dokuments gerne zur Verfügung.

Welche Unterlagen muss ich einreichen, damit die Arbeitslosenkasse mein PDU1-Formular erstellen kann?

  • Vom Arbeitgeber ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung international (als Anhang oder kann auch auf der Website arbeit.swiss heruntergeladen werden)
    Es muss von jedem Ihrer Schweizer Arbeitgeber der letzten drei Jahre eine Bescheinigung ausgefüllt werden, es sei denn, es besteht eine Unterbrechung zwischen den Anstellungen mit Zeiten der Arbeitslosigkeit. In einem solchen Fall muss nur der letzte Arbeitgeber nach der Arbeitslosigkeit die Arbeitgeberbescheinigung international ausfüllen.
  • Beidseitige Kopie Ihres Personalausweises
  • Ihre vollständige Anschrift in Ihrem Wohnsitzland
  • Kopie Ihrer Arbeitsverträge (entsprechend den Anstellungen, die Sie in den letzten drei Jahren in der Schweiz hatten)
  • Kopien Ihrer Kündigungs- oder Rücktrittsschreiben (immer entsprechend Ihren Anstellungen in der Schweiz)
  • Kopie Ihrer letzten 13 Gehaltsabrechnungen.
Arbeitgeberbescheinigung international

Wie kann ich diese Dokumente einreichen?

Sie können uns Ihre Unterlagen per E-Mail (im PDF-Format) oder per Post zukommen lassen. Anschliessend erstellen wir Ihr PDU1-Formular und übermitteln Ihnen dieses per Post. Gerne können Sie auch einen Termin zur Erstellung Ihres PDU1-Formulars vereinbaren.

Weitere Informationen

Bei Kurzarbeit, Schlechtwetter oder Insolvenz des Arbeitgebers werden die Leistungen vom Staat gezahlt.

Formulare

AC01 - Online-Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Cyber DI)
AC02 - eServices und Formulare für Kurzarbeitsentschädigung (für die Arbeitgeber)
Beantragung einer Vollmacht (nur in Französisch verfügbar)
DIV01 - Mitteilung über eine Adressänderung/Änderung des Zivilstands (nur in Französisch verfügbar)