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Rückerstattung der Krankheitskosten
Rückerstattung der Krankheitskosten
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Rückerstattung von Krankheitskosten

Wann habe ich grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung der Krankheitskosten?

Krankheits- und Behinderungskosten können nur erstattet werden, wenn sie nicht bereits durch eine andere Versicherung (Krankenkasse, Unfall-, Haftpflicht- oder Invaliditätsversicherung usw.) gedeckt sind.

Welche Krankheits- und Behinderungskosten werden übernommen?

Zusätzlich zu den jährlichen EL können Sie sich folgende Kosten rückerstatten lassen:

  • zahnärztliche Behandlung (einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung)
  • Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen
  • Mehrkosten für eine lebensnotwendige Diät
  • Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstelle
  • Kosten für Hilfsmittel (z.B. Miete von Elektrobetten)
  • Beteiligung an den Kosten der Krankenkasse (Selbstbehalt und Franchise) bis zum Betrag von jährlich 1 000 Franken
  • Kosten für ärztlich angeordnete Erholungsaufenthalte und Kuraufenthalte, abzüglich eines angemessenen Unterhaltsbetrags.

Wo muss ich meinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen geltend machen?

Als Bezüger von Ergänzungsleistungen reicht es aus, wenn Sie uns die Leistungsabrechnung Ihres Krankenversicherers unter Angabe der AHV-Nr. zukommen lassen und dabei folgende Punkte beachten: :

  • nur Kopien im A4-Format übermitteln   
  • keine Büroklammern, Klammern oder Post-it anbringen
  • bei elektronischen Sendungen Dateien im PDF-Format verwenden.

Muss ich für meine Zahnkosten vorab einen Kostenvoranschlag erstellen lassen?

Ja, wenn die geplante Behandlung grösser als 1 000.00 Franken ist.

Um Überraschungen zu vermeiden, dass EL nicht zurückerstattet werden, muss der Ausgleichskasse vor der Umsetzung des Behandlungsplans ein detailliertes Angebot vorgelegt werden.

Es sei daran erinnert, dass Zahnkosten nur dann vergütet werden, wenn es sich um eine einfache, kostengünstige und adäquate Behandlung handelt, die in der Schweiz von anerkannten Fachärztinnen oder Fachärzten durchgeführt wird. Bitte teilen Sie Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt in jedem Fall mit, dass Sie Ergänzungsleistungen beziehen. Sie/Er wird Sie ein Formular «Sozialmedizin» unterzeichnen lassen.

Kann ich eine private Haushaltshilfe erhalten?

Ja, dazu müssen Sie voarb bei Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin ein ärztliches Attest einholen, in dem die Art der zu verrichtenden Hausarbeit und die Anzahl der Wochenstunden angegeben sind.

Wenn der Haushalt von einer Privatperson durchgeführt wird, wird eine Bewertung von einer beauftragten Stelle durchgeführt, die Art und Umfang des Bedarfs ermittelt und obligatorisch ist, damit wir die Kosten für die Haushaltshilfe erstatten können.

Bitte beachten Sie, dass die Rückerstattungsbeträge maximal 4 800.00 Franken pro Jahr betragen, wenn die Reinigung von einer Privatperson durchgeführt wird.

Ist die Kostenrückerstattung durch die Ergänzungsleistungen möglich, wenn keine jährlichen Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden?

Wenn keine jährlichen EL ausgerichtet werden, ist die Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten durch die EL trotzdem möglich, wenn nur wegen dieser Kosten die Ausgaben die Einnahmen überschreiten.

Wie hoch sind die Höchstbeträge für die Erstattung von Krankheits- und Behinderungskosten?

Pro Jahr können folgende Höchstbeträge ausgezahlt werden:

Alleinstehende CHF 25'000.00
Ehepaare CHF 50'000.00
Bewohner von Pflegeheimen CHF   6'000.00

Wie lange kann ich die Rückvergütung der Kosten beantragen?

Sie können die Rückerstattung der Kosten für Krankheit, Behinderung und Hilfsmittel innert 15 Monaten seit der Rechnungsstellung bzw. der Leistungsabrechnung beantragen.

Diese Kosten können nur für jenes Jahr vergütet werden, in dem die Behandlung oder der Kauf erfolgt ist und soweit sie in der Schweiz entstanden sind.

An wen kann ich mich bei Ablehnung der Rückerstattung der EL wenden?

Können Krankheits- und Behinderungskosten nicht über EL vergütet werden, kann ein Gesuch um finanzielle Unterstützung bei Pro Senectute (für Personen bei der AHV) oder Pro Infirmis (für Personen bei der IV) eingereicht werden, welche die Möglichkeit einer Kostenübernahme nach ihren Verhältnissen beurteilt.

    Pro Senectute
    Pro Infirmis

Merkblatt

5.01 - Ergänzungsleistungen zur AHV und IV