Hilflosenentschädigung der IV
Wann gilt eine Person als hilflos?
Eine Person gilt als hilflos, wenn sie wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Hinlegen, Essen, Körperpflege, Toilettengang, Fortbewegung innerhalb und ausserhalb der Wohnung, einschliesslich Kontaktaufnahme mit der Umgebung) dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.
Wer kann sich für die Hilflosenentschädigung der IV anmelden?
Versicherte Personen mit Wohnsitz in der Schweiz können sich für die Hilflosenentschädigung der IV anmelden, wenn:
- sie an schwerer, mittlerer oder geringer Hilflosigkeit leiden,
- die Hilflosigkeit seit mindestens einem Jahr ununterbrochen aufgetreten ist,
- sie noch keine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung erhalten.
Wie hoch ist die Hilflosenentschädigung der IV?
Die Höhe der Leistung ist unterschiedlich, je nachdem, wo Sie wohnen.
Für Personen, die im Heim wohnen, beträgt sie:
- CHF 123.00 pro Monat bei Hilflosigkeit leichten Grades
- CHF 306.00 pro Monat bei Hilflosigkeit mittleren Grades
- CHF 490.00 pro Monat bei Hilflosigkeit schweren Grades
Für Personen, die Zuhause leben, beträgt sie:
- CHF 490.00 pro Monat bei Hilflosigkeit leichten Grades
- CHF 1 225.00 pro Monat bei Hilflosigkeit mittleren Grades
- CHF 1 960.00 pro Monat bei Hilflosigkeit schweren Grades
Die Hilflosenentschädigung ist von Ihrem Einkommen und Vermögen unabhängig,
Wie kann ich mich für die Hilflosenentschädigung der IV anmelden?
Die Anmeldung auf Hilflosenentschädigung der IV ist bei der IV-Stelle des Wohnkantons einzureichen.
Merkblätter
Informationen in leichter Sprache und Gebärdensprache
Die Webseite des BSV bietet Informationen in leicht lesbarer Sprache und Videos in Gebärdensprache. Diese Informationen enthalten nicht unsere kantonalen Besonderheiten, sondern helfen, das System der Sozialversicherungen in der Schweiz zu verstehen.