Familienzulagen
Was versteht man unter Familienzulagen?
Es handelt sich um eine Leistung, die die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise ausgleichen soll.
Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?
Anspruch auf Familienzulagen haben Versicherte, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes:
- Arbeitnehmende
- Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber
- selbstständigerwerbend
- nicht erwerbstätig sind.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Familienzulagen zu erhalten?
Anspruch auf Familienzulagen besteht für:
- eigene Kinder gemäss Zivilgesetzbuch oder
- im eigenen Haushalt lebende Stiefkinder oder
- unentgeltlich aufgenommene Kinder.
Welche Familienzulagen gibt es?
Folgende Arten von Familienzulagen sind vorgesehen:
- Kinderzulagen bis und mit dem Monat, in dem der 16. Geburtstag des Kindes liegt (oder der 20. Geburtstag, wenn das Kind wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht arbeiten kann)
- Ausbildungszulagen, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet, frühestens jedoch für den Monat, in dem der 15. Geburtstag des Kindes liegt, und längstens bis zum 25. Geburtstag
- Geburts- und Adoptionszulagen (nur ausserhalb der Landwirtschaft)
- Haushaltungszulagen (nur für landwirtschaftliche Arbeitnehmende).
Wie hoch sind die Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft?
Das Bundesgesetz über Familienzulagen sieht Mindestbeträge vor, aber die Kantone können höhere Beträge ausrichten.
- Im Kanton Jura beträgt die Kinderzulage CHF 275.00 pro Monat.
- Die Ausbildungszulage beträgt CHF 325.00 pro Monat.
- Die Geburts- und Adoptionszulage beträgt CHF 1'500.00.
Wie hoch sind die Familienzulagen in der Landwirtschaft und im Weinbau?
Das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft sieht folgende Beträge vor:
- die Kinderzulage beträgt CHF 200.00 pro Monat
- für Jugendliche in Ausbildung wird eine Zulage von CHF 50.00 gewährt
- bei einer Tätigkeit im Berggebiet wird eine Zulage von CHF 20.00 ausgerichtet
- die Haushaltungszulage beträgt CHF 100.00 (nur für Arbeitnehmende).
Wie erfolgt die Bezahlung der Familienzulagen?
Arbeitnehmende beziehen die Familienzulagen über ihren Arbeitgeber.
Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen werden die Familienzulagen von ihrer Beitragsrechnung abgezogen.
Wie wird der Anspruch auf Familienzulagen geltend gemacht?
Der Antrag auf Familienzulagen ist an die Familienausgleichskasse zu richten, welcher der Arbeitgeber oder die selbstständigerwerbende Person angeschlossen ist.
Nichterwerbstätige stellen ihren Antrag der kantonalen Familienausgleichskasse Ihres Wohnsitzkantons.
Nützliche Links
Informationen in leichter Sprache und Gebärdensprache
Die Webseite des BSV bietet Informationen in leicht lesbarer Sprache und Videos in Gebärdensprache. Diese Informationen enthalten nicht unsere kantonalen Besonderheiten, sondern helfen, das System der Sozialversicherungen in der Schweiz zu verstehen.