Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber
Wer sind Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber?
Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber sind im Allgemeinen Angestellte eines ausländischen Unternehmens ohne Betriebsstätte in der Schweiz.
Wie meldet man sich als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber an?
Die betreffenden Personen müssen der kantonalen Ausgleichskasse eine Anmeldung einreichen.
Wie hoch sind die Beitragssätze?
Für Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber gelten folgende Beitragssätze:
Auf dem Bruttolohn berechnete Beiträge | Satz |
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) | 8.70% |
Invalidenversicherung (IV) | 1.40% |
Erwerbsausfallentschädigung (EO-MSE-VSE-BUE) | 0.50% |
Arbeitslosenversicherung (ALV 1) bis CHF 148'200.00 Bruttolohn | 2.20% |
Kantonale Familienzulagen (FZ) | 2.65% |
Total | 15.45% |
Verwaltungskosten | Satz |
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Der Satz der Verwaltungskosten wird auf die Summe der AHV/IV/EO-Beiträge berechnet | 2.50% |
ALV: Erhält der Arbeitnehmer während des Jahres eine Treueprämie, einen 13. Monatslohn, anteilige Zulagen usw., ist für den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung der Jahreslohn massgebend. Die Löhne von Bezügern einer Altersrente fallen nicht unter die Arbeitslosenversicherung. Die Obergrenze ist für jedes Arbeitsverhältnis separat zu berücksichtigen.
AHV/IV/EO: Von dem der AHV/IV/EO-Beitragspflicht unterliegenden Lohn ist bei Arbeitnehmenden, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, ein monatlicher Freibetrag von CHF 1'400.00 abzuziehen. Dies gilt nicht für Personen, die eine vorgezogene Altersrente beziehen und das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht haben.
Wie werden die Beiträge festgesetzt und eingezogen?
Die Ausgleichskasse setzt Akontobeiträge fest. Dies sind provisorische Beiträge, die auf der Höhe des voraussichtlichen Einkommens des jeweiligen Jahres basieren. Die Akontobeiträge werden monatlich oder vierteljährlich erhoben.
Die Ausgleichskasse muss schriftlich über jede wesentliche Einkommensänderung informiert werden.
Die definitiven Beiträge werden aufgrund der Steuerveranlagung festgesetzt.
Die Ausgleichskasse berechnet die Differenz zwischen den bezahlten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen gemäss Steuerveranlagung. Sie erstattet die Differenz oder stellt sie in Rechnung.