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Schlechtwetterentschädigung

Was ist die Schlechtwetterentschädigung?

Die Schlechtwetterentschädigung ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung. Sie garantiert den Arbeitnehmern bestimmter Erwerbszweige einen angemessenen Ausgleich für witterungsbedingte Arbeitsausfälle.

Wer ist versichert oder anspruchsberechtigt?

Die anspruchsberechtigten Erwerbszweige werden in der AVIV (Art. 65) abschliessend aufgezählt. Für die einzelnen Arbeitnehmenden kann der Arbeitgeber einen Anspruch geltend machen, sofern diese die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben.

Nicht anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmende, die

  • keinen bestimmbaren Ausfall erleiden oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist,
  • temporär angestellt sind,
  • mit der wetterbedingten Einstellung der Arbeit nicht einverstanden sind,
  • von einer fremden Firma zugemietet worden sind.

Zudem können weder Personen, die in einer arbeitgeberähnlichen Funktion angestellt sind (z. B. Geschäftsführer), noch der/die mitarbeitende Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin eines Arbeitgebers Leistungen der Schlechtwetterentschädigung beanspruchen.

Welche Schritte muss der Arbeitgeber unternehmen?

Die Geltendmachung auf Schlechtwetterentschädigung muss durch den Arbeitgeber erfolgen. Dazu muss er die Arbeitsunterbrechung (spätestens am 5. Tag des Folgemonats) beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (Service de l'économie et de l'emploi – SEE) melden.

Das kantonale Amt prüft anhand von Wetterkarten, dem Wetterbericht oder sonstigen geeigneten Dokumenten, ob die Arbeitsausfälle tatsächlich auf schlechte Witterungsbedingungen zurückzuführen sind.

Eine Kopie des SEE-Beschlusses wird uns zugehen. Wenn der SEE dem Antrag Ihres Unternehmens stattgibt, werden wir Ihnen die Unterlagen zukommen lassen, die Sie bitte an uns zurücksenden, damit Sie Ihre Rechte geltend machen können.

WICHTIG: Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf einer Abrechnungsperiode ausgeübt wird. 

Amt für Wirtschaft und Arbeit (SEE)

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Laut Gesetz muss der Arbeitgeber:

  • den betroffenen Arbeitnehmern am üblichen Zahltag 80 % des Verdienstausfalles auszahlen. Dieser Verdienst setzt sich neben dem vertraglich vereinbarten Lohn, der vor Beginn der Kurzarbeit gezahlt wurde, auch aus den vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen zusammen.
  • für jede Abrechnungsperiode diese Entschädigung für 2 Wartetage in den ersten 6 Abrechnungsperioden und für 3 Wartetage von der 7. bis zur 12. Abrechnungsperiode übernehmen.
  • die Sozialversicherungsbeiträge gemäss den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen (AHV/IV/EO/ALV, Unfallversicherung, Familienzulagen, berufliche Vorsorge usw.) weiterhin vollumfänglich entrichten, als ob die Arbeitszeit normal wäre (= 100 % des Lohnes). Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist er berechtigt, den gesamten von den Arbeitnehmern zu tragenden Beitragsteil vom Lohn abzuziehen. Der Arbeitgeberanteil der AHV/IV/EO/LV-Beiträge für Ausfallstunden wird von der Arbeitslosenkasse erstattet.
  • seine Auskunft- und Meldepflicht erfüllen.
  • die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer unmittelbar nach jeder Abrechnungsperiode bei der von ihm gewählten Kasse geltend machen. Er fügt Folgendes bei:
    – den «Antrag auf Schlechtwetterentschädigung»
    – die «Abrechnung von wetterbedingten Arbeitsausfällen»
    – den «Rapport über die wetterbedingten Arbeitsausfälle» (die monatliche Gesamtzahl der ausgefallenen Arbeitsstunden muss von jedem Arbeitnehmer unterschrieben werden)
    – Angaben über die vertragliche Arbeitszeit
    – Angaben über die im Voraus geleisteten und nachzuholende Arbeitsstunden sowie die Daten, an denen diese ausgeglichen werden sollen
    – evtl. die Gleitzeitregelung des Unternehmens
    – die Aufstellung der Arbeitsstunden und die Liste der bezahlten Urlaubstage und Feiertage
    – die Aufstellung der vertraglich vereinbarten regulären Gehälter und Zulagen
    – die Aufstellung der von den Arbeitnehmern während der letzten 6 oder 12 Monate zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden.
  • den Entschädigungsanspruch bei der gewählten Arbeitslosenkasse innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode geltend machen, auch wenn die kantonale Behörde noch nicht über die Genehmigung der Kurzarbeit entschieden hat. Ein Einsprache- oder Beschwerdeverfahren unterbricht diese Frist nicht. Das Recht erlischt, wenn es nicht innerhalb dieser Dreimonatsfrist geltend gemacht wurde.
  • Unterlagen 5 Jahre aufbewahren und auf Nachfrage der Ausgleichsstelle vorlegen.

Gibt es Unterlagen zu Schlechtwetter?

Ihnen steht eine Broschüre zur Verfügung, die wir Ihnen empfehlen, zu lesen:

Schlechtwetterentschädigung

Formulare

AC03 - Formulare für die Schlechtwetterentschädigung
Beantragung einer Vollmacht (nur in Französisch verfügbar)
DIV01 - Mitteilung über eine Adressänderung/Änderung des Zivilstands (nur in Französisch verfügbar)