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Entschädigung bei Insolvenz des Arbeitgebers

Was ist die Entschädigung bei Insolvenz des Arbeitgebers?

Die Insolvenzentschädigung ist eine Versicherung, die den Lohnausfall deckt, der sich aus der Insolvenz des Arbeitgebers ergibt. Sie schützt Ihre Lohnforderungen, um zu vermeiden, dass Ihr Lebensunterhalt gefährdet wird.

Im Gegensatz zum Arbeitslosentaggeld, das Lohnausfälle infolge eines Arbeitsplatzverlusts abdeckt, deckt die Insolvenzentschädigung jene Lohnforderungen ab, auf die Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber für eine tatsächlich erbrachte Arbeit Anspruch haben. Entscheidend für die Unterscheidung zwischen diesen beiden Leistungen ist, ob Sie während des entsprechenden Zeitraums arbeitslos sind und für eine Vermittlung (Arbeitslosenentschädigung) oder nicht (Insolvenzentschädigung) zur Verfügung stehen.

Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen von bis zu vier Monaten bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ab.

Wer ist versichert oder anspruchsberechtigt?

Beitragspflichtige Arbeitnehmende von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn

  • gegen ihren Arbeitgeber ein Konkursverfahren eröffnet wird und sie ihm gegenüber Lohnforderungen haben, oder
  • der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung kein Gläubiger bereit erklärt, die Kosten vorzuschiessen, oder
  • sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben, oder
  • die provisorische Nachlassstundung gewährt worden ist, oder
  • der richterliche Konkursaufschub gewährt worden ist.

Personen, die eine arbeitgeberähnliche Stellung einnehmen, sowie deren Ehepartner/innen haben keinen Anspruch auf Entschädigung.

Welche Schritte muss ich unternehmen?

Nehmen Sie im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers unverzüglich Kontakt mit der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons auf, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, da allein diese für die Auszahlung der Insolvenzentschädigung zuständig ist.

Um Ihren Anspruch geltend zu machen, ist bei dieser Kasse ein Antrag auf Insolvenzentschädigung einzureichen.

Eine Vorlage über die geschuldeten Forderungen ist an das für den Sitz des Arbeitgebers zuständige Konkursamt zu richten.

Welche Frist muss ich einhalten, um meine Rechte geltend zu machen?

Ist der Arbeitgeber in Konkurs gegangen, hat der Arbeitnehmer seinen Antrag auf Entschädigung innerhalb von 60 Tagen nach Bekanntgabe des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der zuständigen Arbeitslosenkasse einzureichen.

Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Antrag auf Entschädigung innerhalb von 60 Tagen nach Vollstreckung der Pfändung stellen.

Nach Ablauf dieser Fristen erlischt der Entschädigungsanspruch.

Welche Pflichten hat man als Arbeitnehmer?

Im Konkurs- oder Pfändungsverfahren hat der Arbeitnehmer alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um seine Rechte gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis ihn die Kasse über den Übergang in diesem Verfahren unterrichtet. Sobald die Kasse Partei des Verfahrens geworden ist, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sie bei der Wahrung ihrer Rechte wirksam zu unterstützen.

Gibt es Unterlagen zur Insolvenz?

Ihnen steht eine Broschüre zur Verfügung, die wir Ihnen empfehlen, zu lesen:

Insolvenzentschädigung

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Beantragung einer Vollmacht (nur in Französisch verfügbar)
DIV01 - Mitteilung über eine Adressänderung/Änderung des Zivilstands (nur in Französisch verfügbar)